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   VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00   

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VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00 (https://dejure.org/2001,17864)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26.10.2001 - 69-VI-00 (https://dejure.org/2001,17864)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 26. Oktober 2001 - 69-VI-00 (https://dejure.org/2001,17864)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 20.02.1998 - 1 BvR 661/94

    'extra-radio'

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    In diesem Zusammenhang dürfe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), nach der die Rundfunkanbieter gegenüber der Beschwerdeführerin als der alleinigen Trägerin des Grundrechts aus Art. 111 a BV nur geltend machen könnten, diese habe bei der Anbieterauswahl den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verletzt, nicht herangezogen werden, weil sie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei (vgl. BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Hier gelte auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 1998 (BVerfGE 97, 298 ff.) der Grundsatz, dass entscheidende Teile der medienrechtlichen Verfügungsbefugnis bei der Beschwerdeführerin verbleiben müssten, weil andernfalls Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV unterminiert würde; das Bundesverfassungsgericht habe den öffentlich-rechtlichen Trägerschaftsvorbehalt des Art. 111 a Abs. 2 Satz 1 BV nicht in Frage gestellt.

    Damit sind im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts insbesondere auch private Rundfunkanbieter Träger des bundesverfassungsrechtlichen Grundrechts der Rundfunkfreiheit (vgl. BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Das Bundesverfassungsgericht stellt indes in Auslegung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. auch Art. 31 GG) maßgeblich darauf ab, dass auch in Bayern die privaten Anbieter die alleinigen Produzenten des Programms sind und die Aufgabe der Beschwerdeführerin sich darauf beschränkt, Programmangebote Privater zu genehmigen (vgl. BVerfGE 97, 298/311 ), sowie nach der Genehmigung des Anbietervertrags die Beachtung der allgemeinen Programmgrundsätze und die Einhaltung der Programmausrichtung und des Programmschemas zu kontrollieren (vgl. BVerfGE 97, 298/312).

    Stellt sich die nach den bayerischen Mediengesetzen zugelassene Tätigkeit der privaten Anbieter der Sache nach als Programmgestaltung dar, dann kann ihnen der Schutz der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorenthalten werden "(vgl. BVerfGE 97, 298/312).

    ...Denn selbst wenn der BLM auch im Verhältnis zu den privaten Rundfunkanbietern der Schutz der Rundfunkfreiheit zukäme, wäre sie nicht davon entbunden, den Grundrechtsschutz auf der Anbieterseite zu beachten." (vgl. BVerfGE 97, 298/314).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), die privaten Rundfunkanbietern eine verfassungsrechtliche Stellung als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit abspricht und sie darauf verweist, hinsichtlich der Auswahl der Anbieter allenfalls den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot geltend zu machen (vgl. VerfGH 47, 66/73 f.; ebenso VerfGH 43, 170/180 ff.; 46, 191/198 ff.), aufgehoben (vgl. BVerfGE 97, 298).

    Unbeschadet dessen ist es dem Verfassungsgerichtshof nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unbenommen, Art. 111 a BV im Sinn des Verbots unmittelbarer privater Trägerschaft von Rundfunk in Bayern auszulegen und die entsprechenden organisationsrechtlichen Regelungen des Landesmedienrechts für vereinbar mit Art. 111 a BV zu halten (vgl. BVerfGE 97, 298/315).

    Das wird besonders deutlich daran, dass das Bundesverfassungsgericht den privaten Anbietern zubilligt, die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung, wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 97, 298/312), und andererseits der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine umfassende Programmverantwortung zusteht (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46, 191/198).

    Eine Lösung dieses Konflikts ausschließlich durch Zurücktreten des Landesverfassungsrechts hat das Bundesverfassungsgericht nicht für erforderlich gehalten (vgl. BVerfGE 97, 298/314 f.).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind es die privaten Anbieter, die ungeachtet der gesetzlichen Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung, wahrnehmen (vgl. BVerfGE 97, 298/312).

    Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass auch im bayerischen Medienrecht die privaten Anbieter tatsächlich die alleinigen Produzenten des Programms sind, dass die Programme weder im Auftrag noch nach Weisung der Beschwerdeführerin, sondern von den privaten Anbietern im Rahmen ihrer Gestaltungsfreiheit hergestellt werden und sich die Aufgabe der Beschwerdeführerin darauf beschränkt, die Programmangebote Dritter zu genehmigen (vgl. BVerfGE 97, 298/311 ).

    Die privaten Veranstalter üben mit der Programmgestaltung eine Kernfunktion des Rundfunks aus, die unter dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht (vgl. BVerfGE 97, 298/312).

    Der Beschwerdeführerin kommt dabei vor allem die Funktion zu, die öffentlich-rechtliche Letztverantwortung zu tragen und zur Optimierung des den privaten Anbietern obliegenden Teils der Programmgestaltung (vgl. dazu auch § 7 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 HFS) diese einerseits zu beraten, zugleich aber zu überwachen, ob sie die tragenden Prinzipien und die Grenzen der Ausgewogenheit des Gesamtangebots und der Meinungsvielfalt einhalten (vgl. VerfGH 39, 96/159 f.) - wie dies in der Praxis schon jetzt regelmäßig der Fall gewesen ist (vgl. insoweit BVerfGE 97, 298/312).

  • VerfGH Bayern, 23.11.1990 - 116-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), die privaten Rundfunkanbietern eine verfassungsrechtliche Stellung als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit abspricht und sie darauf verweist, hinsichtlich der Auswahl der Anbieter allenfalls den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot geltend zu machen (vgl. VerfGH 47, 66/73 f.; ebenso VerfGH 43, 170/180 ff.; 46, 191/198 ff.), aufgehoben (vgl. BVerfGE 97, 298).

    Dazu gehört namentlich auch weiterhin ein Einfluss auf die Programmgestaltung und -verantwortung (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46: 191/198).

    Das wird besonders deutlich daran, dass das Bundesverfassungsgericht den privaten Anbietern zubilligt, die Kernfunktion des Rundfunks, nämlich die Programmgestaltung, wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 97, 298/312), und andererseits der Beschwerdeführerin nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs eine umfassende Programmverantwortung zusteht (vgl. VerfGH 43, 170/181; 46, 191/198).

  • VerfGH Bayern, 25.03.1994 - 125-VI-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    In diesem Zusammenhang dürfe die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), nach der die Rundfunkanbieter gegenüber der Beschwerdeführerin als der alleinigen Trägerin des Grundrechts aus Art. 111 a BV nur geltend machen könnten, diese habe bei der Anbieterauswahl den Gleichheitssatz und das Willkürverbot verletzt, nicht herangezogen werden, weil sie vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sei (vgl. BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Zudem hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 25. März 1994 (VerfGH 47, 66 ff.), die privaten Rundfunkanbietern eine verfassungsrechtliche Stellung als Träger des Grundrechts der Rundfunkfreiheit abspricht und sie darauf verweist, hinsichtlich der Auswahl der Anbieter allenfalls den Gleichheitssatz und das darin verankerte Willkürverbot geltend zu machen (vgl. VerfGH 47, 66/73 f.; ebenso VerfGH 43, 170/180 ff.; 46, 191/198 ff.), aufgehoben (vgl. BVerfGE 97, 298).

    Es mag dann zutreffen, dass aufgrund unterschiedlich strukturierter Programmangebote der einzelnen Anbieter - beispielsweise auf ein und derselben Frequenz und mit geringem zeitlichen Abstand Rock, Richard Wagner und volkstümliche Musik oder heimatliche Beiträge und Politik oder Sport auf Bundesebene - diese Welle nicht optimal "durchhörbar" ist (vgl. insoweit VerfGH 47, 66/75 f.).

  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Er kommt u.a. zur Anwendung, wenn Grundrechtspositionen kollidieren, die wie hier in der konkreten Reichweite ihrer Gewährleistung nicht beschränkt sind (vgl. BVerfGE 93, 1/21; Stern in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 2. Aufl. 2000, § 109 RdNr. 82).

    Der Grundsatz der praktischen Konkordanz fordert, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich unter Berücksichtigung des Übermaßverbots erfahren (vgl. BVerfGE 93, 1/21 m.w.N.; Stern a.a.O.).

  • VerfGH Bayern, 03.11.1983 - 16-VII-78
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Danach kann weder geltend gemacht werden, der Verwaltungsgerichtshof habe eine Prüfung am Maßstab der Grundrechte der Bayerischen Verfassung unterlassen, noch er habe die Grundrechtsnormen fehlerhaft interpretiert (vgl. VerfGH 36, 173/177 f.; 37, 35/38; Tilch, BayVBI 1984, 427 - jeweils m.w.N.).

    Die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung, wonach dem Verwaltungsgerichtshof im Verfahren nach § 47 VwGO die Heranziehung des Prüfungsmaßstabs der Landesgrundrechte verwehrt ist, betrifft nur die angegriffene untergesetzliche Norm, nicht aber ihre Ermächtigungsgrundlage in dem jeweiligen formellen Gesetz (vgl. VerfGH 36, 173/177 f.; 37, 35/38).

  • VGH Bayern, 22.12.1999 - 7 N 98.3333
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 Az. 7 N 98.3333.

    Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen das Normenkontrollurteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Dezember 1999 Az. 7 N 98.3333, mit dem § 9 Abs. 3 der Satzung der Beschwerdeführerin über die Nutzung von Hörfunkfrequenzen nach dem Bayerischen Mediengesetz (Hörfunksatzung -HFS) vom 9. Oktober 1998 (StAnz Nr. 42 S. 20), geändert durch Satzung vom 1. März 1999 (StAnz Nr. 9 S. 1), für nichtig erklärt wurde.

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Dies ist die ureigenste Aufgabe der Gerichte (vgl. VerfGH 33, 174/179 f.; 35, 39/45; BVerfGE 88, 145/166 ff.).
  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Es trifft zwar zu, dass die Gerichte hinsichtlich der Geeignetheit und Zweckmäßigkeit einer Norm nicht ihre eigenen Wertungen und Einschätzungen an die Stelle des Normgebers setzen dürfen (vgl. VerfGH 47, 207/219).
  • BVerfG, 23.02.1972 - 2 BvL 36/71

    Strafbestimmungen in Gemeindesatzungen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Erst wenn sich die Zweifel an ihrer Verfassungsmäßigkeit zu einer Gewissheit verdichten, hat er sie nach Art. 92 BV dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen (vgl. VerfGH 28, 43/51; BVerfGE 24, 1/13; 32, 346/359; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 4.Aufl. 1992, RdNr. 6 zu Art. 92).
  • VerfGH Bayern, 16.07.1993 - 55-VI-92

    Entscheidung der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien über die Beteiligung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 26.10.2001 - 69-VI-00
    Demzufolge ist es nicht möglich, hinsichtlich der Programmgestaltung allein auf die Vorgaben und Vorstellungen der Beschwerdeführerin abzustellen (so noch VerfGH 46, 191/198; 47, 66/76).
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 10/66

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch und sterilisierte

  • VerfGH Bayern, 15.12.1989 - 13-VII-85
  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Bayern, 28.01.1993 - 25-VI-92

    Verbot von Zweitlisten einer Partei oder Wählergruppe: nur formelle Kriterien

  • VerfGH Bayern, 05.06.1996 - 62-VI-93
  • VerfGH Bayern, 07.10.2011 - 32-VI-10

    Kommunalverfassungsbeschwerde gegen Nichtigerklärung von Satzungsrecht; Verbot

    Dieser Rüge steht auch nicht entgegen, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs in einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ergangen ist (offengelassen in VerfGH vom 26.10.2001 = VerfGH 54, 165/169).
  • VerfGH Bayern, 25.02.2021 - 8-VI-19

    Zwingend öffentlichrechtliche Ausgestaltung des Rundfunks in Bayern

    Der Verwaltungsgerichtshof hat bei seiner Entscheidung nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks im Sinn des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit aus Art. 111 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV ist (VerfGH vom 26.10.2001 VerfGHE 54, 165/171; vom 28.1.2003 VerfGHE 56, 1/5; vom 30.5.2005 VerfGHE 58, 137/144).

    Das verkennt, dass der Verfassungsgerichtshof bereits entschieden hat, dass sehr wohl Grundrechte Privater - auch soweit sie als Zulieferer Grundrechtsschutz beanspruchen - mit dem Grundrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 111 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 BV aufeinandertreffen können und in diesem Fall im Weg der praktischen Konkordanz zum Ausgleich zu bringen sind (VerfGHE 54, 165/171 f.; 58, 137/145 f.).

    Ein solcher Ausgleich verlangt nicht, dass sich die Beschwerdeführerin jeglicher Einflussnahme auf die durch die Programmgrundsätze des Art. 111 a Abs. 1 Sätze 2 bis 6 BV konkretisierte Programmgestaltung enthält; diese haben Private im Rahmen der Herstellung praktischer Konkordanz vielmehr hinzunehmen (VerfGHE 54, 165/176).

  • VerfGH Bayern, 30.05.2005 - 23-VI-04

    Verhältnis der grundgesetzlichen Rundfunkfreiheit zum Schutz desselben Rechtsguts

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  • VerfGH Bayern, 28.01.2003 - 10-VII-02
    Damit sind im Geltungsbereich des bayerischen Medienrechts auch private Rundfunkanbieter Träger des bundesverfassungsrechtlichen Grundrechts der Rundfunkfreiheit (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

    Ausfluss dieser verfassungsrechtlichen Stellung der Landeszentrale ist u.a. ihre eigene Rechtsetzungskompetenz in Gestalt der Satzungsautonomie (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.).

    Denn bei dieser Entscheidung hat die Landeszentrale stets zu berücksichtigen, dass dem Rundfunkanbieter das Grundrecht auf Rundfunkfreiheit zur Seite steht (vgl. VerfGH 54, 165/170 f.; BVerfGE 97, 298/310 ff.).

  • VG München, 09.10.2014 - M 17 K 10.1438

    Rundfunkrecht

    Zur Lösung des Konflikts bleibe nur der Grundsatz der praktischen Konkordanz, der fordere, dass nicht eine der widerstreitenden Rechtspositionen bevorzugt und maximal behauptet wird, sondern alle einen möglichst schonenden Ausgleich unter Berücksichtigung des Übermaßverbots erfahren (vgl. BayVerfGH v. 26.10.2001 - Vf. 69-VI-00 - juris Rn. 27 m.w.N.).
  • VG Augsburg, 01.04.2014 - Au 3 K 13.1358

    Verkehrsrechtliche Anordnung; Radfahren

    Dies folgt schon aus dem Grundsatz der praktischen Konkordanz, der u.a. zur Anwendung kommt, wenn Grundrechtspositionen kollidieren, die in der konkreten Reichweite ihrer Gewährleistung nicht eindeutig beschränkt sind (vgl. BVerfG, B.v. 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 - BVerfGE 93, 1/21; BayVerfGH, E.v 26.10.2001 - Vf. 69-VI-00 - BayVBl 2002, 365).
  • VGH Bayern, 20.01.2004 - 8 N 02.3211

    Überprüfung des Art. 22a des Bayerischen Straßengesetzes und Wegegesetzes

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  • VerfGH Bayern, 14.12.2010 - 161-VI-09

    Teils unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

    Zur Erschöpfung des Rechtswegs im Verwaltungsprozess gehört nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (§ 133 VwGO), wenn - wie hier - die Verletzung eines in der Bayerischen Verfassung begründeten verfassungsmäßigen Rechts geltend gemacht wird, das auch durch das Grundgesetz gewährleistet ist (vgl. VerfGH vom 26.10.2001 = VerfGH 54, 165/169; VerfGH vom 28.9.2004).
  • VG Würzburg, 15.11.2004 - W 8 K 04.555

    Teilnehmerentgelt im Rahmen eines Vertrages über die Weiterverbreitung von

    Die Beklagte sei "als letztverantwortliche Trägerin des Rundfunks i.S. des Bayerischen Mediengesetzes Trägerin des Grundrechts der Rundfunkfreiheit"; trotz dieser Stellung dürfe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe vorstehend) den privaten Rundfunkanbietern der Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vorenthalten, es müsse vielmehr bei der Auslegung und Anwendung des Art. 111a BV beachtet werden (vgl. hierzu auch BayVerfGH, E.v. 26.10.2001, VerfGH 54, 165 ff. = BayVBl. 2002, 365 ff.; zum Grundrecht der Rundfunkfreiheit nach der Judikatur des BVerfG vgl. Dörr VerwArch Bd. 92 [2001], 149 ff./151 ff; zum Ganzen kritisch nunmehr Huber BayVBl. 2004, 609 ff.: Öffentlich-rechtliche Trägerschaft des Rundfunks in Bayern "als Teil bayrischer Verfassungsfolklore, dem berühmten 'Recht auf Naturgenuss' nicht unähnlich").
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